Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wiese Umweltservice GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
Für alle Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

2. Vertragsgegenstand
Mit sofortiger Wirkung übernimmt der AN die umseitig aufgeführten Dienstleistungen für die im Bereich des AG anfallenden Faktionen nach Maßgabe dieses Vertrages. Ausschließlich diejenigen Fraktionen und Dienstleistungen sind Vertragsgegenstand, die im Vertrag näher bezeichnet werden. Der AG ist verantwortlich für die richtige Deklaration aller Fraktionen.


3. Zahlung
Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern Leistungen erbracht werden, die nicht Vertragsgegenstand sind, sind diese gesondert zu vergüten. Leerfahrten werden berechnet. Außerturnusmäßige Anfahrten werden mit dem aktuellen Stundensatz verrechnet. Die vereinbarten Leistungszeiträume sind bindend. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.


4. Vergütungsanpassung
Erhöhen sich die der Kalkulation der Preise zu Grunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen. Diese Änderung ist schriftlich gegenüber dem AG geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der AG binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Bedingungen mit Wirkung zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als
vereinbart. Beträgt die Preisänderung nicht mehr als 10 %, ist ein Widerspruchsrecht ausgeschlossen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der AN berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, mit einer Frist von weiteren vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Etwaige Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der AN berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge Gesetzes- oder Satzungsänderung sowie Erhöhung von Lohn- bzw. Lohnnebenkosten auf Grund von Tarifvertragsbedingungen sowie behördlicher Anordnungen die
Vergütung durch den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die vertraglich vereinbarten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kosten bzw. Preise zur Grundlage hatten.


5. Haftung
Der AN haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ein Schaden durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist. Haftet der AN gemäß dem vorigen Absatz für eine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne das grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit
dessen Entstehen der AN bei Vertragsabschluss auf Grund der dem AN zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen typischerweise rechnen muss. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die nicht auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des AN verursacht werden. Der AN haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.


6. Abfuhr- und Beseitigungspflicht
Die Vertragspflicht des AN ruht, so lange die Ausführung der Dienstleitungen oder die Beseitigung/Verwertung des Abfalls aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Demonstration, höhere Gewalt usw.), nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der AN ist berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung durch Dritte bewirken zu lassen. Dem AG ist bekannt, dass sein Vertragsanspruch nicht auf Dritte übertragen werden darf. Die Leistungen sind in dem vertraglich vereinbarten
Rhythmus zu erbringen.


7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind.


8. Kündigung
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung gemäß der vorstehenden Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

 

9. Datenschutz / Datenverarbeitung
Der AG berechtigt den AN zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Der AN verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten.


10. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Firmensitz des AN. Gerichtstand ist das für den AN zuständige Gericht (AG Eckernförde und LG Kiel).


11. Nebenbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis, am nächsten kommen.


12. Behälter
Dem AG werden zur Erfassung und zum Abtransport geeignete Behälter zur Verfügung stellt. Diese sind Eigentum des AN und werden zur Miete überlassen. Der AG haftet für die ihm bereitgestellten Behälter. Die Haftung ist verschuldensunabhängig während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die während der Bereitstellungs- oder Überlassungszeit durch die Behälter oder deren Handhabung entstehen, hat der AG den AN
freizuhalten. Die Versicherungspflicht ist Sache des AG. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern steht dem AG nicht zu. Die Behälter dürfen ausschließlich zu Vertragszwecken genutzt werden. Bei vertragswidriger Überlassung, Gebrauchsuntauglichkeit, Beschädigung oder Diebstahl hat der AG den AN Schadenersatz für die Behälter zu leisten. Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens und dem AN der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem AG ist bekannt, dass schadhafte Behälter nicht mehr befüllt werden dürfen. Jeder Schaden bzw. Verlust, ist dem AN unverzüglich zu melden. Die Füllhöhe der bereitgestellten Behälter ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten bei Behälteraustausch und Transport anzupassen. Der AN haftet nicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen am Eigentum oder Besitz des AG, die durch überfüllte oder verunreinigte Behälter beim Austausch und Abtransport verursacht werden. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Der AG ist verpflichtet, die befüllten Behälter zur Abholung an einen ebenerdigen, für den AN frei zugänglichen und für die Abholung mit einem LKW in unmittelbarer Nähe (15 Meter) ausreichend befestigten Ort bereit zu stellen. Andere als die umseitig bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter eingebracht werden.


13. Selbsterklärung (Richtlinie EU 2018/2001, Richtlinie EU 2018/2001 )
Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie EU 2018/2001 . Die Richtlinie EU 2018/2001 (RED) selbst enthält keine Definitionen für „Abfälle“ und „Reststoffe“. Diese Definition entspricht der Definition in Richtlinie EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle.
Der Abfall bzw. Reststoff, stammt nicht aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie EU 2018/2001
Bei den Altspeisefetten und -ölen handelt es sich um pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten und Frittieren verwendet wurden und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist (entsprechende Mengen und Nutzungsdauern sind von der BLE im Bundesanzeiger veröffentlicht).
Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Die Pflicht zur Abfallvermeidung bei Abfall bzw. Reststoffen wurde eingehalten. Die jeweiligen Abfall- bzw. Reststoffe werden zu keinem Zeitpunkt mit Biomasse anderen Ursprungs vermischt. Hinweis: Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie EU 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Auditoren der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Kontrolleuren begleitet werden. Er gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte. Die Selbsterklärung als solche bzw. als Bestandteil des Vertrages über die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen hat eine Gültigkeit von maximal einem Jahr ab Ausstellungsdatum.